Allgemeine Geschäftsbedingungen der Korth Kristalle GmbH

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, ihrer Geltung wird schriftlich zugestimmt. Sie gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Stellt die Bestellung des Kunden ein Angebot auf Abschluß des Kaufvertrages dar, so behält sich die Korth Kristalle GmbH vor, dieses innerhalb von 2 Wochen anzunehmen.

(2) Die Fa. Korth Kristalle GmbH behält sich an ihren sämtlichen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne ausdrückliche schriftlich erteilte Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen - Aufrechnungseinschränkung

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten alle Preise „ab Werk“ ausschließlich der gesetzlichen MwSt., Verpackung und des Versandes; diese Positionen werden gesondert in Rechnung gestellt. Ein Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, versteht sich der Kaufpreis als netto (ohne Abzug) und ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung gelten die am Tag der Bestellung gültigen Preise gem. der offiziellen Preisliste der Fa. Korth Kristalle GmbH als vereinbart.

(3) Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers ein, die befürchten lässt, dass die Bezahlung gefährdet wird oder werden solche bereits vor Vertragsabschluß vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, so erfolgen weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse. Entsprechendes gilt, wenn sich der Besteller mit der Bezahlung für frühere Lieferungen in Verzug befindet. Ferner können wir in diesem Fall die sofortige Bezahlung sämtlicher offener Rechnungen aus der Geschäftsbeziehung verlangen, auch wenn die Rechnungsbeiträge zuvor ganz oder teilweise gestundet oder durch Wechsel bezahlt waren.

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungs- rechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrags- verhältnis beruht.

(5) Erfolgt der Bezug des vom Käufer georderten Produktes außerhalb des Geltungsbereiches des €, so gelten die Preise, auch die in den betreffenden Auftragsbestätigungen, nur dann als Festpreise, solange sich die Parität des € gegenüber anderen Währungen nicht maßgeblich ändert und zwischen Vertragsschluß und Liefertermin nicht mehr als 3 Monate liegen. Im Falle nicht unerheblicher Wechselkursschwankungen ist die Korth Kristalle GmbH berechtigt, die bestätigten Preise anzupassen; in diesem Fall ist der Kunde nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Bei Verträgen mit einer Lieferzeit von mehr als vier Monaten ist die Korth Kristalle GmbH berechtigt, die Preise entsprechend zwischenzeitlich eingetretener Kostensteigerungen aufgrund Materialpreiserhöhungen anzupassen. Bei einer Erhöhung der Preise um mehr als 5% hat der Besteller das Recht, den Vertrag innerhalb von 10 Tagen, Eingang bei der Korth Kristalle GmbH, seit Mitteilung der Erhöhung schriftlich zu kündigen.

§ 4 Lieferzeit

(1) Angegebene Lieferzeiten verstehen sich in Ermangelung individual- vertraglicher Abreden als Richtwerte. Im Zweifel kann diese aus Gründen, die nicht ausschließlich in der Sphäre der Fa. Korth Kristalle GmbH liegen, um bis zu 3 Wochen überschritten werden, ohne dass diese in Verzug gerät. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(3) Die Fa. Korth Kristalle GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB ist, der Besteller als Folge eines von ihr zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist oder der Lieferverzug auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von ihr oder ihrer Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht oder soweit der von ihr zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten - Versicherung

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Der Versand geschieht auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ab unserem Firmensitz. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführenden Personen übergeben worden ist.

(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

(3) Die Fa. Korth Kristalle GmbH schließt im Namen und auf Rechnung des Bestellers eine Transportversicherung ab, soweit dieser nicht nachweist, dass er eine eigene Transportversicherung abgeschlossen hat. Sollte ein Versicherungsfall eintreten, verpflichtet sich der Besteller, die Beschädigungen unmittelbar der Korth Kristalle GmbH anzuzeigen. Die Korth Kristalle GmbH leitet die Mitteilung von den Transportschäden auf Wunsch des Bestellers für diesen an die Versicherung weiter.

§ 6 Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser die Ware nach Erhalt unverzüglich untersucht hat und vorhandene Mängel oder Fehlmengen unverzüglich rügt.

(2) Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist die Korth Kristalle GmbH verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen als dem Erfüllungsort verbracht wurde und die Aufwendungen die Höhe des Kaufpreises nicht übersteigen.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(4) Die Korth Kristalle GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit ihr keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadens- ersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(6) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang auf den Besteller; die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

§ 7 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt - Forderungsabtretung

(1) Bis zur vollständigen Zahlung der Ware verbleibt diese im alleinigen Eigentum der Korth Kristalle GmbH. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten– anzurechnen.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter hat der Besteller unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Soweit der Pfändende nicht in der Lage sein sollte, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten,haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall Ausfall. AusfallAusfall.

(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung an uns ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Korth Kristalle GmbH verpflichtet sich, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Besteller nicht in Zahlungs- verzug gerät oder kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist dies der Fall, hat der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Die Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für die Fa. Korth Kristalle GmbH vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht in ihrem Eigentum stehenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

§ 9 Entwicklung und Werkzeuge

Alle Rechte an neuen Entwicklungen, insbesondere neuen Designs oder optischen Berechnungen verbleiben bei der Korth Kristalle GmbH, auch wenn diese im Auftrag des Bestellers erfolgen. Der Besteller ist ohne schriftliche Vereinbarung nicht berechtigt, die entwickelten Teile unter Verwendung unserer Entwicklung oder Teilen von dieser selbst oder durch einen Dritten herstellen zu lassen.

§10 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sofern der Besteller Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist Gerichtsstand für alle Forderungen aus diesem Vertrag Kiel; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Kiel Erfüllungsort.